Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) von Augenoptik Stegmann vom 30.06.2020

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma Augenoptik Stegmann, Inh. Ralf Stegmann, Johannisstraße 15, 07743 Jena (nachfolgend: Besteller) gelten ausschließlich für unsere Bestellungen; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Lieferers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat diesen ausdrücklich schriftlich und individuell vereinbart unter Ausschluss dieser Einkaufsbedingungen zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferers die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos bestätigt und/oder annimmt und/oder dieser nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Allen Bestellungen und Leistungen des Bestellers liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte schriftliche Vereinbarungen zugrunde.
  3. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte des Bestellers mit dem Lieferer.
  4. Werden für Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart, so gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen ergänzend, soweit sie individuellen Vereinbarungen nicht widersprechen.

§2 Angebot / Angebotsunterlagen

  1. Die Bestellungen erfolgen grundsätzlich schriftlich und sind unverzüglich zu bestätigen.
    Der Besteller ist berechtigt, seine Bestellung zu widerrufen, wenn der Lieferer sie nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang schriftlich bestätigt hat.
    Erfolgt im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen eine Ablehnung der Bestellung nicht innerhalb einer Woche ab Eingang der Bestellung beim Lieferer, gilt die Bestellung als zu den Einkaufsbedingungen des Bestellers angenommen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art sowie an sonstigen Unterlagen – nachfolgend als Informationen bezeichnet – behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; der Lieferer erhält nur das Recht die Informationen zum Zwecke der Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsdurchführung zu nutzen. Die Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§3 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ laut Bestellung einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Bestellungen ohne Preisangabe gelten vorbehaltlich der schriftlichen Preisgenehmigung des Bestellers.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten; sie ist in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung des Lieferers gesondert auszuweisen.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Besteller innerhalb von 30 (dreißig) Tagen unter Abzug von 3 (drei) % Skonto oder 60 (sechzig) Tage netto, je nach Wahl des Bestellers, wenn und soweit die gelieferte Ware keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Diese Fristen laufen vom Tage des Rechnungseinganges, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin und nicht vor der tatsächlichen Anlieferung der Ware. Im Verzugsfall ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) % p.a. über dem Basiszins der EZB zu fordern.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.
  6. Anzahlungen und/oder Vorauszahlungen vor Lieferung der bestellten Ware leistet der Besteller nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

§4 Lieferung

  1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift an.
  2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. Das Recht des Bestellers, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mündlich und schriftlich mitteilen und dabei mit dem Besteller geeignete Abhilfemaßnahmen – z.B. schnellstmöglicher Transport – absprechen und diese durchführen.
  4. Der Besteller ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung, wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei dem Besteller unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen nicht mehr verwertbar ist.
  5. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich oder die Lieferzeit unangemessen verlängert wird oder das Ende der Lieferverzögerung nicht sicher vorherbestimmt, werden kann. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
  6. Teil- und Mehrlieferungen können nicht ohne vorherige Einwilligung des Bestellers erfolgen. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Mehrkosten für Verpackung, Fracht usw. bei gestatteten Teillieferungen trägt in jedem Fall der Lieferer.
  7. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Besteller neben der Erfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % je angefangene Woche, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Nettogesamtpreises der Bestellung zu. Der Besteller kann die Vertragsstrafe bis zur Endabrechnung geltend machen, auch wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, der Besteller wird die Vertragsstrafe auf weitergehende Schadenersatzansprüche anrechnen.

§5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle (in der Regel Sitz des Bestellers) über.

§6 Lieferdokumente

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Teilebezeichnung und -nummer, die Auftragsnummer, die Bestellnummer und -position und die Liefermenge anzugeben; unterlässt er dies, so hat der Besteller für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.

§7 Warenprüfung

Die Warenprüfung findet beim Lieferer statt. Die Wareneingangskontrolle beim Besteller beschränkt sich daher auf die Prüfung der Identität (Prüfung Bestellung mit Lieferschein) und Menge der Produkte sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Lieferer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Diese Vorgehensweise ist in der Preisfindung des jeweiligen Liefergegenstandes entsprechend berücksichtigt.

§8 Gewährleistung / Verjährung / Rückgriff bei Mängeln der Lieferung

  1. Der Lieferer steht für die Mangelfreiheit der von ihm gelieferten Waren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Der Besteller ist insbesondere grundsätzlich berechtigt, bei Lieferung mangelhafter Ware Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kommt er dem Nachbesserungsverlangen nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden. In dringenden Fällen, bei geringfügigen Mängeln oder nach Abstimmung mit dem Lieferer kann der Besteller die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferer. Die Höhe dieses Aufwands seitens des Bestellers bemisst sich nach § 8 Nr. 4.
    Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Schadensersatz umfasst auch Folgeschäden.
  3. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstattenden Mangelfolgeschadens verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
  4. Der Besteller kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache an einen Verbraucher vom Lieferanten Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zu einem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.
    Die Höhe der Aufwendungen beträgt für Verwaltungskosten mindestens 20,- EUR je Mangelfall und für Personalkosten 40,00 EUR je Stunde. Weitergehende Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche des Bestellers bleiben unberührt. Der Besteller und der Lieferer sind jeweils berechtigt, einen höheren bzw. niedrigeren Aufwand nachzuweisen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Tag der Übergabe der an den Besteller gelieferten Ware an dessen Endkunden, wenn dieser Verbraucher ist. Sie beträgt jedoch höchstens 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit vertraglich keine längere Frist vorgesehen ist. Längere Herstellergarantien bleiben gegebenenfalls hiervon unberührt.
    Im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Lieferung der nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten Sache neu.
    Die Gewährleistungsfrist ist gehemmt, wenn und solange der Besteller mit dem Lieferer über das Bestehen oder den Umfang von Gewährleistungsansprüchen verhandelt oder der Lieferant Lieferteile auf Mängel untersucht oder solche Mängel beseitigt werden.
    Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften, neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Besteller abgeliefert hat.
  6. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe des Liefergegenstandes an einen Verbraucher ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang (Lieferdatum an den Besteller) mangelhaft war. Der Lieferant trägt in diesem Fall die Beweislast dafür, dass die Lieferung bei Gefahrübergang an den Besteller mangelfrei war. Dies gilt nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
  7. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag wegen eines Sachmangels an Brillengestellen oder Kontaktlinsen hat der Lieferant keinen Anspruch auf die Herausgabe von gezogenen Nutzungen oder Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Verbrauch des Liefergegenstandes.
  8. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich die Folgen aus mangelhaften Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§9 Produkthaftung, Rückruf, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683,670 BGB zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von dem Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Gleiches gilt bei vom Kunden des Bestellers durchgeführten Serviceaktionen.
  4. Der Lieferer verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung und eine Rückrufversicherung mit jeweils einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten; stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche als die Deckungssummen zu, so bleiben diese unberührt.

§10 Herstellererklärung

Die gelieferten Produkte müssen alle die das jeweilige Produkt betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Dies sind insbesondere folgende Normen:

  • DIN EN ISO 14889 – grundlegende Anforderungen an rohkantige, fertige Gläser;
  • DIN EN ISO 8980-1 Anforderungen an Einstärkenbrillengläser;
  • DIN EN ISO 8908-2 – Anforderungen an Gleitsichtbrillengläser;
  • DIN EN ISO 8908-3 Transmissionsanforderungen mit Prüfverfahren;
  • DIN EN ISO 12472 Simulierte Abrieb- & Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe an Metallfassungen und kombinierten Fassungen;
  • DIN EN ISO 1811 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von Produkten, die in direkten und länger andauernden Kontakt mit der Haut kommen.

Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) erforderlich sein, muss der Lieferer diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

§11 Ersatzteillieferverpflichtung

  1. Der Lieferer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen Nutzung der Liefergegenstände, mindestens jedoch 3 Jahre nach der Lieferung des letzten Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
  2. Kommt der Lieferant der in Nr. 1 genannten Ersatzteillieferverpflichtung nicht nach, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
    Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz der durch Verletzung der Ersatzteillieferverpflichtung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden einschließlich solcher Aufwendungen und Kosten, die durch den Neueinschliff von Gläsern für eine andere Fassung erforderlich werden. Die Höhe der Aufwendungen beträgt für Verwaltungskosten mindestens 20,- EUR je Mangelfall und für Personalkosten 40,00 EUR je Stunde. Weitergehende Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche des Bestellers bleiben unberührt. Der Besteller und der Lieferer sind jeweils berechtigt, einen höheren bzw. niedrigeren Aufwand bzw. Schaden nachzuweisen.
    Für Nutzungen und den Verbrauch der Sache gilt § 8 Nr. 7.

§12 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Lieferer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen – nachfolgend: Schutzrechte genannt – ergeben.
  2. Der Lieferer stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
  3. Der Besteller ist im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten auch berechtigt, auf Kosten des Lieferers vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung und Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zugeben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

§13 Unterlieferanten

Unterlieferanten sind entsprechend diesen Bedingungen zu verpflichten, soweit diese Rechte des Bestellers betreffen bzw. betreffen könnten.

§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

  1. Der Geschäftssitz des Bestellers ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Ansprüche. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferer auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
    Der Geschäftssitz des Bestellers ist Erfüllungsort.
  2. Die Beziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden materiellen und formellen Recht unter Ausschluss des CISG Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 – allgemeine Bemerkungen zum internationalen Warenkauf.